2G+ Ausnahmen im Sport
Auch für den Sportbereich gelten mit der neuen Verordnung Ausnahmen für den 2G+ Nachweis.
Für den Sport in Innenräumen gilt grundsätzlich die Nachweispflicht eines Impf- oder Genesungsnachweises und zusätzlich ein tagesaktueller Schnelltest. Von der Testpflicht ausgenommen sind, nach §2 Abs 3 ThürMaßnahmenVO, jetzt folgende Gruppen:
3) Für Bereiche mit 2G-Plus-Zugangsbeschränkung besteht keine Verpflichtung zur Vorlage des Nachweises eines negativen Testergebnisses nach Absatz 2 Nr. 16 für:
- geimpfte Personen, die eine Auffrischimpfung nachweisen oder bei denen der Zeitpunkt der für die Grundimmunisierung erforderlichen letzten Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt,
- genesene Personen nach Absatz 2 Nr. 13,
- asymptomatische Personen, die eine zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie mindestens eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können.