Auch für den Sportbereich gelten mit der neuen Verordnung Ausnahmen für den 2G+ Nachweis.
Für den Sport in Innenräumen gilt grundsätzlich die Nachweispflicht eines Impf- oder Genesungsnachweises und zusätzlich ein tagesaktueller Schnelltest. Von der Testpflicht ausgenommen sind, nach §2 Abs 3 ThürMaßnahmenVO, jetzt folgende Gruppen:
3) Für Bereiche mit 2G-Plus-Zugangsbeschränkung besteht keine Verpflichtung zur Vorlage des Nachweises eines negativen Testergebnisses nach Absatz 2 Nr. 16 für:
geimpfte Personen, die eine Auffrischimpfung nachweisen oder bei denen der Zeitpunkt der für die Grundimmunisierung erforderlichen letzten Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt,
genesene Personen nach Absatz 2 Nr. 13,
asymptomatische Personen, die eine zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie mindestens eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können.
2G gilt im Thüringer Erwachsenensport ab Freitag, 19. November 2021
Im Einzelnen gilt jetzt für den organisierten Sportbetrieb:
2G (Nachweis des entsprechenden Status: Geimpft oder Genesen):
für alle Erwachsenen, die im Amateurbereich im Freien und in geschlossenen Räumen am Trainings- und Wettkampbetrieb des organisierten Sports teilnehmen
Ausnahmen:
3G+ (Nachweis des entsprechenden Status: Geimpft, Genesen, PCR-Getestet):
Profisportler*innen, (Nachwuchs-)Leistungskader in Training und Wettkampf
Trainer*innen im Kinder- und Jugendsport
3G (Nachweis des entsprechenden Status: Geimpft, Genesen, Getestet (per Antigen-Schnelltest)):
Kinder und Jugendliche in Training und Wettkampf, die bereits eingeschult worden sind, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Regelmäßige Schultests gelten, wie in allen anderen gesellschaftlichen Bereichen auch, als Testnachweis. Kinder und Jugendliche ohne Schultestnachweis müssen einen anderen 3G-Nachweis erbringen.
Kein Nachweis erforderlich:
Kinder, die noch nicht eingeschult worden sind und keine Covid-19-Symptome haben.
Für den Umgang mit Zuschauerinnen und Zuschauern bei Sportwettkämpfen gelten die vom Kabinett festgelegten allgemeinen Regelungen für öffentliche Veranstaltungen; darunter fällt auch die Elternbegleitung bei Kindersportwettkämpfen.
In geschlossenen Räumen:
2G
Qualifizierte Gesichtsmaske
Anzeigepflicht der Veranstaltung mit Zuschauern beim zuständigen Gesundheitsamt (fünf Werktage vorher), Genehmigungspflicht ab 500 Personen
Obergrenze von 1.000 Personen
Im Freien:
2G
Qualifizierte Gesichtsmaske
Anzeigepflicht der Veranstaltung mit Zuschauern beim zuständigen Gesundheitsamt (fünf Werktage vorher), Genehmigungspflicht ab 1.000 Personen
Kapazitätsbeschränkung auf 75% der Höchstauslastung
Als Profisportler*innen und (Nachwuchs-)Leistungskader gelten: Berufssportler*innen, Profisportler*innen, Kaderathlet*innen der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht olympischen Sportarten sowie Kaderathlet*innen des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland.
Seit dem 05.11.2021 befindet sich Jena in der Warnstufe 3 des Thüringer Corona Frühwarnsystem.
Damit gelten neue Einschränkungen auch im Sportbetrieb.
Seit dem 05.11.2021 gelten für den Sportbetrieb in Jena folgende Regelungen:
Die Nutzung von Innen- und Außenbereichen der Sportstätten (neben den Sporthallen auch die Umkleide- und Sanitärräume) unterliegt der 3-G-Regelung. Alle Personen müssen entweder geimpft oder genesen sein oder einen gültigen Coronatest (PCR Test 48h gültig, Schnelltest 24h gültig) vorweisen.
Ausnahmen im organisierten Sport: – von der Testpflicht befreit sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres – als getestet gelten Kinder und Jugendliche, die am Testregime der Schule teilnehmen – Schulsport (auch der Trainingsbetrieb für Schüler am Sportgymnasium) – Trainings- und Wettkampfbetrieb von Berufsportlern, Profivereinen und Kaderathleten
Solltet ihr Fragen zum derzeitigen Stand haben, ruft uns bitte an. Wir versuchen alle aufkommenden Fragen zu beantworten.
Seit dem 22.10.2021 befindet sich Jena in der Warnstufe 2 des Thüringer Corona Frühwarnsystem.
Damit gelten neue Einschränkungen auch im Sportbetrieb.
Ab heute, 22.10.2021, gelten für den Sportbetrieb in Jena folgende Regelungen:
Die Nutzung von Innenbereichen der Sportstätten (neben den Sporthallen auch die Umkleide- und Sanitärräume) unterliegt der 3-G-Regelung. Im Außenbereich gilt die 3-G-Regelung für alle Kontaktsportarten. Alle Personen müssen entweder geimpft oder genesen sein oder einen gültigen Coronatest (PCR Test 48h gültig, Schnelltest 24h gültig) vorweisen.
Ausnahmen im organisierten Sport: – von der Testpflicht befreit sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres – als getestet gelten Kinder und Jugendliche, die am Testregime der Schule teilnehmen – Schulsport (auch der Trainingsbetrieb für Schüler am Sportgymnasium) – Trainings- und Wettkampfbetrieb von Berufsportlern, Profivereinen und Kaderathleten
Solltet ihr Fragen zum derzeitigen Stand haben, ruft uns bitte an. Wir versuchen alle aufkommenden Fragen zu beantworten.
Seit dem 07.10.2021 befindet sich Jena in der Warnstufe 1 des Thüringer Corona Frühwarnsystem.
Damit gelten neue Einschränkungen auch im Sportbetrieb.
Ab heute, 08.10.2021, gelten für den Sportbetrieb in Jena folgende Regelungen:
Die Nutzung von Innenbereichen der Sportstätten (neben den Sporthallen auch die Umkleide- und Sanitärräume) unterliegt der 3-G-Regelung. Alle Personen, die die Räume betreten wollen müssen entweder geimpft oder genesen sein oder einen gültigen Coronatest (PCR Test 48h gültig, Schnelltest 24h gültig) vorweisen.
Ausnahmen im organisierten Sport: – von der Testpflicht befreit sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres – als getestet gelten Kinder und Jugendliche, die am Testregime der Schule teilnehmen – Schulsport (auch der Trainingsbetrieb für Schüler am Sportgymnasium) – Trainings- und Wettkampfbetrieb von Berufsportlern, Profivereinen und Kaderathleten
Solltet ihr Fragen zum derzeitigen Stand haben, ruft uns bitte an. Wir versuchen alle aufkommenden Fragen zu beantworten.