Soforthilfeprogramm für gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen geöffnet
Die aktuelle Krisensituation aufgrund der Corona-Pandemie schränkt den organisierten Thüringer Sport weiterhin massiv ein. Die Thüringer Sportvereine setzen bisher verantwortungsvoll alle vorgegeben Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie um. Dafür ein herzliches Danke!
Einige Vereine sehen sich bereits jetzt mit einer finanziellen Notlage konfrontiert – gemeinsam wollen der LSB Thüringen und der Freistaat an dieser Stelle unterstützend wirken. Abhilfe soll die am 15. April in Kraft getretene Soforthilfe des Landes für den gemeinnützigen Bereich schaffen, für den auch Sportvereine antragsberechtigt sind. Die Antragstellung hierfür ist ab sofort möglich.
Der LSB Thüringen befindet sich aktuell noch in der Abstimmung, um wichtige Fragen zu klären. Deshalb empfehlen wir, mit der Beantragung noch bis zur kommenden Woche zu warten, um letzte Details klären und die betroffenen Sportvereine rechtssicher beraten zu können. Die Antragstellung ist bis 31. Mai 2020 möglich.
Das Corona-„Soforthilfeprogramm gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen” soll auch dem organisierten Sport helfen, finanzielle Notlagen auf Grund der Corona-Pandemie zu bewältigen oder zu mindern. Antragsberechtigt sind grundsätzlich auch gemeinnützige Thüringer Sportvereine. Vereine, die einen Antrag stellen möchten, müssen neben weiteren Fördervoraussetzungen wirtschaftlich tätig sein und wegen der Corona-Pandemie eine existenzgefährdende Wirtschaftslage zu überwinden haben.
Zur wirtschaftlich Tätigkeit steht in offiziellen Hinweisen zur Antragstellung: “Diese Einrichtungen und Organisationen (Anm.: Vereine) wollen regelmäßig Einnahmen erzielen und haben deshalb dauerhaft Ausgaben.”
Eine existenzgefährdende Wirtschaftslage wird angenommen, wenn die fortlaufenden (wegen der Corona-Pandemie geminderten) Einnahmen nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten zu zahlen (Punkt 4 der Richtlinie).
Die Fördersummen belaufen sich – je nach Beschäftigtenzahl – auf bis 30.000 Euro. Bei der Berechnung der Beschäftigten werden auch Minijobber und Auszubildende mit einbezogen.
Pressemitteilungen LSB 16.04.2020
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