2G+ Ausnahmen im Sport

2G+ Ausnahmen im Sport

Auch für den Sportbereich gelten mit der neuen Verordnung Ausnahmen für den 2G+ Nachweis.

Für den Sport in Innenräumen gilt grundsätzlich die Nachweispflicht eines Impf- oder Genesungsnachweises und zusätzlich ein tagesaktueller Schnelltest. Von der Testpflicht ausgenommen sind, nach §2 Abs 3 ThürMaßnahmenVO, jetzt folgende Gruppen:

 3) Für Bereiche mit 2G-Plus-Zugangsbeschränkung besteht keine Verpflichtung zur Vorlage des Nachweises eines negativen Testergebnisses nach Absatz 2 Nr. 16 für:

  1. geimpfte Personen, die eine Auffrischimpfung nachweisen oder bei denen der Zeitpunkt der für die Grundimmunisierung erforderlichen letzten Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt,
  2. genesene Personen nach Absatz 2 Nr. 13,
  3. asymptomatische Personen, die eine zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie mindestens eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können.

 

2G im Sportbetrieb

2G im Sportbetrieb

2G gilt im Thüringer Erwachsenensport ab Freitag, 19. November 2021

 

Im Einzelnen gilt jetzt für den organisierten Sportbetrieb:

 2G (Nachweis des entsprechenden Status: Geimpft oder Genesen):

  • für alle Erwachsenen, die im Amateurbereich im Freien und in geschlossenen Räumen am Trainings- und Wettkampbetrieb des organisierten Sports teilnehmen

 

Ausnahmen:

3G+ (Nachweis des entsprechenden Status: Geimpft, Genesen, PCR-Getestet):

  • Profisportler*innen, (Nachwuchs-)Leistungskader in Training und Wettkampf
  • Trainer*innen im Kinder- und Jugendsport

 

3G (Nachweis des entsprechenden Status: Geimpft, Genesen, Getestet (per Antigen-Schnelltest)):

  • Kinder und Jugendliche in Training und Wettkampf, die bereits eingeschult worden sind, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Regelmäßige Schultests gelten, wie in allen anderen gesellschaftlichen Bereichen auch, als Testnachweis. Kinder und Jugendliche ohne Schultestnachweis müssen einen anderen 3G-Nachweis erbringen.

 

Kein Nachweis erforderlich:

  • Kinder, die noch nicht eingeschult worden sind und keine Covid-19-Symptome haben.

 

 

Für den Umgang mit Zuschauerinnen und Zuschauern bei Sportwettkämpfen gelten die vom Kabinett festgelegten allgemeinen Regelungen für öffentliche Veranstaltungen; darunter fällt auch die Elternbegleitung bei Kindersportwettkämpfen.

  • In geschlossenen Räumen:
    • 2G
    • Qualifizierte Gesichtsmaske
    • Anzeigepflicht der Veranstaltung mit Zuschauern beim zuständigen Gesundheitsamt (fünf Werktage vorher), Genehmigungspflicht ab 500 Personen
    • Obergrenze von 1.000 Personen

 

  • Im Freien:
    • 2G
    • Qualifizierte Gesichtsmaske
    • Anzeigepflicht der Veranstaltung mit Zuschauern beim zuständigen Gesundheitsamt (fünf Werktage vorher), Genehmigungspflicht ab 1.000 Personen
    • Kapazitätsbeschränkung auf 75% der Höchstauslastung
    • Maximal 2.000 Personen

 

Die Regelungen gelten für die Warnstufe 3 des Thüringer Frühwarnsystems, die derzeit in allen Landkreisen und kreisfreien Städten in Kraft ist. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Regelung mit einer aktualisierten Allgemeinverfügung thüringenweit in Kraft gesetzt: https://bildung.thueringen.de/fileadmin/2021/2021-11-18_TMBJS-Allgemeinverfuegung_Kita-Schule-Jugendhilfe-Sport.pdf.

 

Als Profisportler*innen und (Nachwuchs-)Leistungskader gelten: Berufssportler*innen, Profisportler*innen, Kaderathlet*innen der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht olympischen Sportarten sowie Kaderathlet*innen des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland.